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Worum geht’s?
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden, wenn
► Privatleute betroffen sind und
► der Darlehns- bzw. Kreditvertrag nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurde und
► die Immobilie verkauft wurde oder verkauft werden soll und
► die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung intransparent ist.
Im Detail
Ob Trennung, Umzug oder Verlust des Arbeitsplatzes. Die Gründe, die Verbraucher dazu veranlassen können, einen Verkauf ihrer Immobilie zu erwägen, sind vielfältig und kommen oft unvorhergesehen. Regelmäßig kommt erschwerend hinzu, dass die Immobilie durch einen Verbraucherdarlehensvertrag finanziert worden ist, der zum Zeitpunkt des (beabsichtigten) Verkaufs noch eine lange Laufzeit aufweist und einer Veräußerung im Weg steht.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und Abhilfe geschaffen:
Als Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit gebundenem Sollzins haben Sie das Recht, einen Teil des noch offenen Darlehensbetrags oder auch den gesamten noch offenen Darlehensbetrag jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht. Als berechtigtes Interesse für die vorzeitige Rückzahlung anerkannt ist z.B. die Ablehnung einer benötigten Kapitalerhöhung (z.B. zwecks Sanierungsmaßnahmen) durch die finanzierende Bank; aber auch der Verkauf der finanzierten Immobilie ist als berechtigtes Interesse für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anerkannt, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund Sie sich für einen Verkauf Ihrer Immobilie entscheiden.
So weit, so gut.
Doch verzichtet die Bank in diesem Fall freiwillig auf Ihre für die kommenden Jahre eingeplanten Zinsen, die ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entgehen?
Natürlich nicht. Ihre Bank wird Ihnen neben dem noch offenen Darlehensbetrag eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll - als Ausgleich für die vorzeitige Rückzahlung - sicherstellen, dass die Bank finanziell so gestellt wird, als wäre der Darlehensvertrag bis zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt fortgeführt worden. Aus Sicht der Banken stellt sich dies als Selbstverständlichkeit dar, denn - so die Banken – schließlich haben sie Ihnen das Darlehen im Vertrauen darauf zur Verfügung gestellt, in den kommenden Jahren Zinsen zu erwirtschaften.
Aus Sicht der Verbraucher hingegen stellt die Vorfälligkeitsentschädigung ein absolutes Ärgernis dar, da es sich hierbei faktisch um einen Strafzins handelt, dessen Berechnung völlig undurchsichtig ist und mit dessen Erhebung der Darlehensnehmer dafür abgestraft wird, dass er das geliehene Geld früher als vereinbart zurückzahlt. Die Berechnung der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung kann oft nicht nachvollzogen werden und in Anbetracht der Höhe schreckt mancher vor einem Verkauf der Immobilie und Ablösung zurück.
Die Grundlage für die geforderte Vorfälligkeit ist der Darlehens- bzw. Kreditvertrag. Bei der Lektüre der betreffenden Regelungen wird man aber häufig nicht sonderlich schlau. Die böse Überraschung folgt dann, wenn die Bank ihre Berechnung vorlegt. Von deren Berechnungen sind auch zunehmend die Gerichte überrascht und bieten den Bankkunden damit die Möglichkeit zur Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Nutzen Sie daher unseren Service zur kostenlosen Prüfung Ihres Darlehensvertrags.